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Kosten

​Grundsätzlich ist der Mandant als Vertragspartner der Kostentragungspflichtige für die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren, sofern nicht eine Kostenübernahme von anderer Seite erfolgt. Die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren erfolgt grundsätzlich auf Grundlage des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die Höhe der Kosten errechnet sich dabei in der Regel nach der Höhe des Streitwertes. Das RVG gibt vor, wieviel ein Rechtsanwalt mindestens abzurechnen hat. Das RVG differenziert nach Gebühren für gerichtliche sowie für außergerichtliche Tätigkeit. Regelmäßig fallen in einer Angelegenheit verschiedene Gebühren an. Die ungefähre Höhe der Kosten läßt sich bei Kenntnis des Streitgegenstandes vorab nur überschlägig abschätzen. Ich gebe Ihnen hierzu gerne Auskunft.
Erfolgshonorare, wie sie insbesondere aus dem anglo-amerikanischen Raum bekannt sind, sind nach deutschem Recht nicht zulässig

 

Bitte beachten Sie, dass mit Ausnahme der aussergerichtlichen und erstinstanzlichen Vertretung vor deutschen Arbeitsgerichten der im Prozess Unterlegene auch die Kosten des Gegners zu erstatten hat. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten hat jede Partei die eigenen Kosten für die aussergerichtliche und erstinanzliche Vertretung selbst zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist der rechtzeitige  Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, die auch den Streitgegenstand, bspw. Arbeitsrechtsschutz oder Verkehrsrechtsschutz, abdeckt empfehlenswert.

Sofern Sie einen Rechtsstreit aus eigenen Mitteln nicht bestreiten können, besteht die Möglichkeit für die aussergerichtliche Vertretung Beratungshilfe bzw. für die gerichtliche Vertretung Prozesskostenhilfe zu erhalten.

 

Weitere Informationen zu Rechtsanwaltsgebühren finden sie bei der Bundesrechtsanwaltskammer

 

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